The Mountain Leader / Bergwanderführer/Wanderleiter/Pilgerführer/Wegbleitung Armin Huber
An dieser Stelle möchte ich dich über meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren, die die gesetzlichen Bestimmungen
- der §§ 611 BGB Dienstvertrag
ergänzen und, soweit wirksam vereinbart, Bestandteil des zwischen dir und uns geschlossenen Dienstvertrages sind. Bitte nimm dir Zeit und lese die Bedingungen in Ruhe durch. Sollten sich Fragen ergeben, stehe ich dir zur Beantwortung gerne zur Verfügung.
Ich Armin Huber, St.-Klara-Straße, 82377 Penzberg biete Dienstleistungen wie Führungen von Bergwanderungen und eine Wegbegleitung an.
Die allgemeinen Teilnahmebedingungen, nachfolgend aufgeführt in Teil I, gelten für Dienstleistungen (Führungen von Bergwanderung und eine Wegbegleitung), die keine Pauschalreisen sind.
Teil I: AGB für den Abschluss des Dienstvertrages
§ 1 Geltungsbereich
(1) Mit der Touranmeldung bietet der Kunde den The Mountain Leader, nachfolgend: Armin Huber, den Abschluss eines Dienstvertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Armin Huber zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die Armin Huber dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger eine Auftragsbestätigung zur Verfügung stellen.
(2) Armin Huber bietet zudem einen Wegbegleiter an. Die Wegbegleitung beinhaltet die Anwesenheit von Armin Huber. Im Falle der Buchung einer Wegbegleitung besteht Anspruch auf persönliche Teilnahme von Armin Huber.
§ 2 Teilnahmeberechtigte/ Schlechtwetterregelung
(1) Zur Teilnahme an den Veranstaltungen ist grundsätzlich jeder berechtigt, der gesund ist und den speziellen Anforderungen an die jeweilige Veranstaltung genügt.
(2) Armin Huber bzw. deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, zu Beginn oder während der Veranstaltung Kunden auszuschließen, die den unter Absatz 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen. Eine Rückerstattung der Veranstaltungsgebühr ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
(3) Wetter- oder witterungsbedingte Veranstaltungsabsagen unterliegen der ausschließlichen Entscheidung von Armin Huber. In diesem Falle erhält der Kunde einen Gutschein, der ihn berechtigt innerhalb von zwei Jahren eine gleichwertige Veranstaltung nach seiner Wahl zu besuchen.
§ 3 Angebot, Vertragsabschluss, Leihausrüstung und Leistungsumfang
(1) Das Angebot von Armin Huber ist freibleibend.
(2) Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch Armin Huber und mit dem dort bezeichneten Leistungsumfang zustande.
(3) Leihausrüstung, die vom Veranstalter ausgeliehen wird und nachweislich beschädigt oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wird ist in vollem Umfang zu ersetzen. Ob dies im Rahmen einer Veranstaltung erfolgt oder nicht ist unerheblich.
(4) Alle Veranstaltungen werden von Armin Huber gewissenhaft, präzise und sorgfältig vorbereitet. Ein darüberhinausgehender Erfolg, gleich welcher Art, insbesondere ein Gipfelerfolg oder andere subjektive Vorstellungen, die der Kunde mit der Veranstaltung verbindet, ist ausdrücklich nicht geschuldet.
(5) Um die Sicherheit zu gewährleisten, sind die beschriebenen Touren und Reisebegleitung als Vorschläge zu betrachten. Armin Huber ist vor Ort zu Programmänderungen berechtigt, sobald die Witterungsbedingungen, Lawinengefahr, mangelnde Kondition oder andere sicherheitsrelevante Aspekte dazu Anlass geben. Die endgültige Entscheidung trifft Armin Huber.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten für die Leistungen die in der jeweils aktuellen Preisliste bzw. auf der Homepage aufgeführten Preise.
(2) Nach Vertragsabschluss wird der Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.
§ 5 Mindestteilnehmerzahl
(1) Touren und Reisebegleitung können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn eine Mindestteilnehmerzahl erreicht wird, es sei denn, dass sich aus der jeweiligen Ausschreibung etwas anderes ergibt. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so ist der Veranstalter berechtigt, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Bei Tagesveranstaltungen und Tagesführungen kann der Veranstalter einen Rücktritt bis spätestens zum 3. Tag vor der eigentlichen Veranstaltung dem Kunden erklären.
(2) Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Veranstaltung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde alle geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Darüberhinausgehende Aufwendungen wie z. B. für Impfungen, Visa, Hotelkosten oder Bahntickets können nicht übernommen werden.
§ 6 Rücktritt
(1) Der Kunde kann von dem Vertrag vor Veranstaltungsbeginn jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt ist in Schriftform zu erklären und wird mit Zugang beim Veranstalter wirksam.
(2) Abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts werden dem Kunden nachfolgende Stornogebühren in Rechnung gestellt:
· bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30% des Veranstaltungspreises.
· 29 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50% des Veranstaltungspreises.
· Ab 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn 80% des Veranstaltungspreises.
· Ab 48 Stunden vor der Veranstaltung 100% des Veranstaltungspreises.
§ 7 Haftungsausschluss
(1) Der Veranstalter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Veranstalters oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Veranstalter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 7, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 8.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Verzugshaftung
(1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
(2) Der Veranstalter haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Veranstalters oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Veranstalters für den Schadensersatz neben der Leistung auf 15 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 25 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer dem Veranstalter etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Unmöglichkeitshaftung
(1) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 15 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
(2) Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Gutscheine
(1) Sämtliche für Armin Huber ausgestellten Gutscheine unterliegen der gesetzlichen Regelung und verfallen in der Regel nach einem Zeitraum von 3 Jahren.
§ 11 Versicherungen
(1) Jedem Teilnehmer wird der Abschluss einer Reiserücktritts-, Haftpflicht-, Unfall- so wie Auslandskrankenversicherung dringend empfohlen. Selbstverständlich bin ich, Armin Huber als Bergwanderführer und Wegbegleitung haftpflichtversichert.
§12 Rechte an Fotos und Videos
(1) Fotos und Filme, die entweder von unseren Bergführern oder von anderen Teilnehmern während der Veranstaltung gemacht werden, werden zum Downloaden auf unserer Homepage bereit gestellt. Diese Fotos und Filme können auch auf Social-Media-Plattformen veröffentlicht werden. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, muss dies nach Ende der Veranstaltung schriftlich – gerne auch per Mail – an den Veranstalter mittgeteilt werden. Wenn keine Mitteilung erfolgt, geht der Veranstalter davon aus, dass Sie mit der Bereitstellung und der Veröffentlichung einverstanden sind.
§ 13 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Der Kunde kann nur mit einer solchen Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 14 Schriftform
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung oder vom Veranstalter besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Veranstalters bestätigt werden.
(2) Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
§ 15 Gerichtsstand/ Anwendbares Recht
(1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Armin Huber.‘
(2) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
Teil II: AGB für den Abschluss des Pauschalreisevertrages
§1 Geltungsbereich
(1) Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisekunde den The Mountain Leader, nachfolgend: Armin Huber, den Abschluss eines Pauschalreisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Armin Huber zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die Armin Huber dem Reisekunden auf einem dauerhaften Datenträger eine Reisebestätigung zur Verfügung stellen.
(2) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Armin Huber vor, an das Armin Huber für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich erklärt oder eine Anzahlung bzw. den Reisepreis leistet.
(3) Der Reisekunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
(4) Die Vorschriften über Pauschalreisverträge gelten nicht für Reisen von Armin Huber, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen und deren Reisepreis 500 € nicht übersteigt. Auf § 651a V BGB wird verwiesen. Solche Reisen werden in meinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Teil I AGB für den Abschluss eines Dienstvertrages, geregelt.
§2 Bezahlung
(1) Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert oder angenommen werden, wenn für Armin Huber ein Kundengeldabsicherungsvertrag besteht, Armin Huber den Reisekunden hierüber gemäß § 651t BGB informiert und dem Reisekunden zuvor ein Sicherungsschein i.S.v. § 651r Abs. 4 BGB übergeben wird.
(2) Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig.
(3) Die Restzahlung des Reisepreises ist 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr nach § 5 Abs.1 abgesagt werden kann. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn) ist der Reisepreis, sofern keine Absage nach § 5 Abs.1 mehr erfolgen kann, bei Übergabe der Reiseunterlagen sofort fällig. Ist eine Absage nach § 5 Abs.1 möglich, wird die Restzahlung erst mit Ablauf der Absagefrist fällig, frühestens jedoch 14 Tage vor Reisebeginn.
(4) Gerät der Reisekunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist die Armin Huber nach Mahnung mit erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung und Androhung des Rücktritts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Entschädigungspauschalen (Siehe § 4 Abs.2) zu verlangen.
§3 Leistungs- und Preisänderungen
(1) Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Armin Huber nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
(2) Eine Erklärung über Änderungen von Reiseleistungen kann nur vor Reisebeginn erfolgen. Armin Huber ist verpflichtet, den Kunden über Änderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Bei einer erheblichen Vertragsänderung informiert Armin Huber zudem über die Auswirkungen der Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g III S. 2 BGB. Erhebliche Änderungen können nicht ohne Zustimmung des Reisekunden vorgenommen werden, auf die Regelungen des §§ 651f und g BGB wird verwiesen.
(3) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisekunde berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder der Reisekunde kann die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, wenn Armin Huber eine solche anbietet.
(4) Erhebliche Vertragsänderungen sind nur mit Zustimmung des Reisekunden zulässig. Armin Huber informiert den Reisekunden über Vertragsänderungen einschließlich der Gründe unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger. Armin Huber kann vom Reisekunden verlangen, dass er innerhalb einer von Armin Huber bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der von Armin Huber bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung als angenommen. Die Armin Huber kann dem Reisekunden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.
(5) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Armin Huber für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisekunden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.
§4 Rücktritt des Reisekunden, Ersatzreisender und wichtige Versicherungen
(1) Der Reisekunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Armin Huber. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
(3) Tritt der Reisekunde vom Vertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise / Tour nicht an, verliert Armin Huber den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651h II BGB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen verlangen, soweit der Rücktritt nicht von der Armin Huber zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten sowie abzüglich dessen, was Armin Huber durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des
Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:
a) Die Rücktrittskosten bei der Buchung einer Pauschalreise betragen pro Reisekunde:
bis 30. Tag vor Reisebeginn 20 %
ab 29. bis 20. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab 19. bis 10. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab 9. bis 2.Tag vor Reisebeginn 75 %
ab 1. vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises
Dem Reisekunden bleibt es unbenommen, Armin Huber nachzuweisen, dass Armin Huber kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die pauschalierten Rücktrittskosten. Ist der Schaden von der Armin Huber geringer oder sind die Pauschalen nicht anwendbar, wird die Armin Huber ihren Schaden konkret berechnen, indem sich die Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von Armin Huber ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was die Armin Huber durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, berechnet. Im Fall des Rücktritts ist die Armin Huber zur unverzüglichen Erstattung des Reisepreises abzüglich des Entschädigungsanspruches verpflichtet.
(3) Erfolgt der Rücktritt durch den Reisekunden, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, kann Armin Huber keine Entschädigung fordern und zahlt den Reisepreis unverzüglich an den Kunden zurück. Auf § 651h III BGB wird verwiesen.
(4) Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, auf die Regelungen des § 651e BGB wird verwiesen. Armin Huber kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Armin Huber hat dem Reisekunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Ersatzreisenden Mehrkosten entstehen.
(5) Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung (z.B. ERV, www.reiseversicherung.de) und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod (z.B. ERV, www.reiseversicherung.de) empfohlen.
§ 5 Rücktritt durch Armin Huber (Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl u.a.)
(1) Armin Huber kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn a. in der vorvertraglichen Information und Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und b. in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird. Ein Rücktritt ist spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Reisekunden in den vorvertraglichen Informationen und der Reisebestätigung genannt wurde. Auf die Regelungen zu den Rücktrittsfristen gemäß § 651h IV BGB wird verwiesen. Tritt Armin Huber von der Reise zurück, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
(2) Auf die Armin Huber zustehende gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651h IV Nr. 2 BGB wird hingewiesen.
§ 6 Gewährleistung
(1) Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisekunde Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber Armin Huber angezeigt werden.
(2) Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisekunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen und Armin Huber dadurch keine Abhilfe schaffen kann.
(3) Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde den Pauschalreisevertrag gemäß § 651l BGB kündigen. Eine Kündigung des Pauschalreisevertrages durch den Reisekunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn Armin Huber keine Abhilfe leistet, nachdem der Reisekunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von Armin Huber verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt ist.
§ 7 Haftung
(1) Die vertragliche Haftung von Armin Huber für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von Armin Huber nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
(2) Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge (auch Theaterbesuche, Sportveranstaltungen u.a.), Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen (auch Motorräder) gehören nicht zum Pauschalreisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und Armin Huber für solche Leistungen übernimmt Armin Huber keine Haftung.
(3) Ein Schadensersatzanspruch gegenüber Armin Huber ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651p II BGB wird verwiesen.
(4) Armin Huber haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisekunden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise Armin Huber sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt.
(5) Armin Huber haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisekunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten Armin Huber ursächlich war.
(6) Die Beteiligung an Sportaktivitäten erfordert ein hohes Maß an Eigenverantwortung. Bitte prüfe anhand des ausgeschriebenen Anforderungsprofils vorab, ob die Reise für dich geeignet ist. Nutze die Beratungsangebote von Armin Huber. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet Armin Huber nur, wenn sie am Unfall ein Verschulden trifft. Der Abschluss einer Unfallversicherung wird ausdrücklich empfohlen.
§ 8 Beistandspflicht von Armin Huber
(1) Befindet sich der Reisekunde in Schwierigkeiten, hat Armin Huber ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren. Auf § 651q BGB wird verwiesen. Dem Reisekunden wird empfohlen, in einer entsprechenden Situation umgehend Kontakt zu Armin Huber unter den in § 16 genannten Kontaktdaten aufzunehmen.
§ 9 Anmeldung von Ansprüchen, Verjährung und Abtretungsverbot
(1) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisekunde gegenüber Armin Huber unter der unter § 15 genannten Anschrift geltend zu machen. Die Anspruchsanmeldung gegenüber Armin Huber kann auch über den Reisevermittler
erfolgen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung auf einem dauerhaften Datenträger vorzunehmen.
(2) Vertragliche Ansprüche des Reisekunden wegen Reisemängeln gemäß § 651j BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.t.
§ 10 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften bei Pauschalreisen
(1) Armin Huber steht dafür ein, Reisekunden vorvertraglich über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften (einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung von Visa) sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
Auf besondere Gesundheitsvorschriften (gesundheitspolizeiliche Formalitäten) des Reise-
Landes weist Armin Huber vorvertraglich hin. Der Reisende sollte sich zudem
Über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig
informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheits-
ämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.
(2) Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-,
Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die
Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation Armin Huber bedingt sind.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Auf den Vertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisekunden und Armin Huber ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen Armin Huber im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(2) Der Gerichtsstand von Armin Huber ist der Firmensitz in Murnau am Staffelsee, Landkreis Garmisch Partenkirchen, Bayern, Deutschland.
(3) Für Klagen Armin Huber gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz Armin Huber maßgebend.
(4) Die Bestimmungen zu §§. 12 Abs.1 bis Abs.3 finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisekunden und Armin Huber anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisekunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.
§ 12 Schlichtungsverfahren
Armin Huber nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Soweit nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen die Beteiligung an einer Verbraucherstreitbeilegung verpflichtend wird, informiert Armin Huber den Reisekunden. Informatorisch wird für Pauschalreiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf folgende Online-Streitbeilegungs-Plattform hingewiesen: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE
§ 13 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Auf § 306 BGB wird verwiesen.
(2) Stand dieser Bedingungen ist August 2025.
§ 14 Datenschutz
Der Schutz der personenbezogenen Daten der Reisekunden von Armin Huber wird gewahrt. Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen von Armin Huber und die entsprechenden Rechte des Reisekunden finden sich unter: https://www.themountainleader.com/datenschutz/ Auf Verlangen sendet Armin Huber dem Reisekunden die Datenschutzregelungen gerne auch schriftlich zu.
§15 Reiseveranstalter
Anschrift und Sitz der The Mountain Leader, Armin Huber,
St.-Klara Straße 23, D-82377 Penzberg, Telefon: 0049/15129678691
E-Mail: armin@themountainleader.com; www.themountainleader.com
Registergericht Weilheim in Oberbayern